Satzung

(gemäß Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 28.03.1998, zuletzt geändert am 7.4.2019)

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet: Deutsch-Äthiopischer-Verein. Der Sitz des Vereins ist Kassel.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es:
- die Beziehungen zwischen Äthiopiern und Deutschen aufrechtzuerhalten und zu pflegen.
- durch Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentationen und Informationen auf die Situation in Äthiopien aufmerksam zu machen
- Maßnahmen zur Intensivierung der wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit zu fördern und in diesem Sinne beratend tätig zu sein
- Projekte und Selbsthilfegruppen in Äthiopien zu unterstützen
- sich für ein partnerschaftliches Miteinander von Nord und Süd zu engagieren
- die äthiopische Kunst und Kultur zu fördern.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedsschaft

Die Mitgliedsschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedsschaft beginnt nach Eingang des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedsschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich für das folgende Jahr durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Bei Nichteinzahlung des Mitgliedsbeitrages endet die Mitgliedschaft spätestens nach dem Ablauf einer sechswöchigen Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beginnt am Fälligkeitstag des Mitgliedsbeitrages und wird dem Mitglied rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Während der Zahlungsfrist ruht die Mitgliedschaft bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Nach dem Ablauf der Zahlungsfrist endet die Mitgliedschaft automatisch. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliedsversammlung festgelegt.Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag zeitweilig ermäßigen oder erlassen.

§5 Die Mitgliedsschaft endet

a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Adresse des Vereins. Sie ist nur am Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
c. durch Nichteinzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages spätestens nach Ablauf einer sechswöchigen Zahlungsfrist. Zu beachten ist hierbei §4 der Satzung.

§6 Ausschluß

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und muß der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Sie muß mit 2/3 Mehrheit dem Ausschluß zustimmen.

§7 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die sich arbeitsteilig die Aufgabenbereiche teilen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten gemeinsam den Deutsch-Äthiopischen Verein. Weitere Vorstandsmitglieder sind der 3. Vorsitzende (Kassierer) und der Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muß bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch persönliche Einladung mittels digitaler Medien oder Brief einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die die Kassenführung des Vorstandes überprüfen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an:
amnesty international, Sektion der BRD, 53108 Bonn
Das Vereinsvermögen darf nur zur Förderung der Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwendet werden.

§11 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein Deutsch-Äthiopischer Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. tragen.

 

Kassel, den 07.04.2019

Vorstandsmitglied
Frau Maija Priess
Perelsstr. 138
21031 Hamburg


Vorstandsmitglied
Herr Wolfgang Henning
Ludwig-Mond-Str. 101
34121 Kassel


Vorstandsmitglied
Herr Georg Kopf
Chr. v. Schmid Gasse 2a
91550 Dinkelsbühl